Inhalt

Untere Immissionsschutzbehörde

Zweck des Immissionsschutzes ist es, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und Strahlungen zu vermeiden. Der Immissionsschutz hat das Ziel, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter zu schützen. Die Grundlage des Immissionsschutzes bildet das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit seinen zahlreichen Verordnungen.

Aufgaben

  • Durchführung von Genehmigungsverfahren nach dem Immissionsschutzrecht
  • fachliche Prüfung immissionsschutzrechtlicher Belange von Vorhaben im Genehmigungsverfahren unterschiedlicher Rechtsgebiete
  • Überwachung des Betriebs von gewerblichen und nicht gewerblichen Anlagen
  • Bearbeitung von Beschwerden über den Betrieb oben genannter Anlagen
  • Durchführung und Anordnung von Messungen an Emissionsquellen in Einzelfällen 
  • Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des ordnungsgemäßen Betriebs von Anlagen
  • Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Immissionsschutz
  • Erarbeitung von Luftreinhalteplänen
  • Beratung von Bürgerinnen und Bürgern, Anlagenbetreibern und Institutionen zum Immissionsschutz
  • Erteilung von Auskünften nach dem Umweltinformationsgesetz

Aktuelles


Veröffentlichungen, Übersichten und Informationen

Antragstellung

Die Antragstellung (Verfahrenshandbuch für Antragsteller) im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist seit dem 1. März 2020 nur noch elektronisch mittels ELiA  (Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung) möglich. Alle Informationen dazu erhalten Sie auf der Website des Sächsischen Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft.

Feuerungsanlagen (Merkblätter für Bauherren)

Nachbarschaftsbeschwerden über Gewerbebetriebe und technische Anlagen

Bei der Bearbeitung von Nachbarschaftsbeschwerden benötigt die Behörde in der Regel folgende Informationen:

  • die Art der Belästigung (z. B. hoher Lärmpegel, erheblicher, unüblicher Staubniederschlag, intensiver Geruch, Rauchgas),
  • den möglichen Verursacher (z. B. der benachbarte Betrieb)
  • die zeitliche Lage, die Zeitdauer sowie die Häufigkeit der Belästigung (tags, nachts, werk-, sonn- oder feiertags, täglich, dauerhaft oder wiederkehrend)
  • Angaben zur eigenen Person (Name, Adresse und Telefonnummer)

Diese Informationen sind grundsätzlich schriftlich per Post an das Landratsamt Meißen, Kreisumweltamt, Postfach 10 01 52, 01651 Meißen oder per E-Mail an kreisumweltamt@kreis-meissen.de zu richten.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen unter 03521 725-2321 zur Verfügung.

Anonyme Nachbarschaftsbeschwerden werden nur bedingt bearbeitet. Die Vertraulichkeit wird grundsätzlich gewahrt.

Hinweise

Folgende Nachbarschaftsbeschwerden werden von anderen Behörden bearbeitet:

  • verhaltensbedingte Immissionen (z. B. lautes Musikhören im Freien oder in der Wohnung) → zuständiges Ordnungsamt der Kommune oder die Polizei
  • Geruch durch das Ausbringen von Gülle auf dem Feld → Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Söbriger Straße 3a in 01326 Dresden-Pillnitz, Telefon 0351 26129999
  • Geruch aus der Kanalisation → zuständige Kommune bzw. zuständiger Abwasserzweckverband

Geräusche | Lärm | Freizeitlärm

Merkblätter

Formulare

Industrieanlagen - Genehmigungsbescheide und Kontrollen

Der Immissionsschutz ist Bestandteil des Umweltschutzes. So dient er in Bezug auf industrielle Anlagen beispielsweise dazu, die Nachbarschaft vor unzumutbaren und schädlichen Einwirkungen, die sich über den Luftweg ausbreiten, zu schützen.

Diese Anlagen gibt es in vielfältiger Art und Größe. Anlagenart und -größe sind wiederum ausschlaggebend dafür, welche Anforderungen an die einzelne Anlage im jeweiligen Genehmigungsverfahren und im laufenden Betrieb gestellt werden.

Grundlegend wird zunächst unterschieden, ob die Errichtung und der Betrieb einer Anlage nach Baurecht oder nach Immissionsschutzrecht zu genehmigen sind. Ein Genehmigungserfordernis nach Immissionsschutzrecht stellt umfangreichere Anforderungen an die Anlage und an das zu durchlaufende Verfahren. Beispielsweise muss (ab einer bestimmten Anlagengröße) im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die Öffentlichkeit nicht nur über das Vorhaben informiert, sondern in das Verfahren unmittelbar mit einbezogen werden.

Seit 2013 werden die sogenannten IED-Anlagen (= Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie der EU) von den übrigen Anlagen abgegrenzt. IED-Anlagen unterliegen in mehrfacher Hinsicht höheren rechtlichen Anforderungen – nicht nur im Rahmen des Genehmigungsverfahrens:

  • IED-Anlagen werden grundsätzlich nach Maßgabe der sogenannten besten verfügbaren Techniken (kurz: BVT) errichtet und betrieben. Das sind auf EU-Ebene festgelegte technische Standards. Das Umweltbundesamt stellt auf seiner Internetseite eine entsprechende Übersicht sowie die Möglichkeit zum Download zur Verfügung.
  • Die BVT-Schlussfolgerungen legen rechtsverbindliche Ziele und Anforderungen fest.
  • Neu ist auch der Bericht über den Ausgangszustand des Anlagengeländes. Ob die Pflicht zur Erstellung eines solchen Ausgangszustandsberichts (kurz: AZB) besteht, wird in der Regel im Vorfeld des Genehmigungsverfahrens geklärt. Bei Stilllegung der Anlage werden der Zustand von Boden und Grundwasser mit dem anfänglich dokumentierten Zustand (Ausgangszustand) verglichen. Hat sich dieser anlagenbedingt verschlechtert, kann der Betreiber verpflichtet sein, diesen Ausgangszustand wiederherzustellen.
  • Eine weitere Neuerung ist die regelmäßige Information der Öffentlichkeit über den laufenden Anlagenbetrieb durch die Behörde. Die Berichte über die Anlagen-Kontrollen sind im Internet öffentlich zugänglich.
  • Ebenfalls neu ist die dauerhafte Einstellung des zuletzt erteilten Genehmigungsbescheids im Internet.

Zur Übersicht der IED-Anlagen im Landkreis Meißen:

Bei Fragen und für weitere Auskünfte stehen wir gern zur Verfügung.

UVP-Portal

Im zentralen Internetportal der Länder für UVP-Verfahren werden Vorhaben veröffentlicht, deren Zulassung mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verbunden ist. Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, die Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt frühzeitig zu erkennen und ihre Ergebnisse bei der Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens zu berücksichtigen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt stets unter Beteiligung fachlich betroffener Behörden und der Öffentlichkeit, denen es so ermöglicht wird, zu den Umweltauswirkungen eines Vorhabens Stellung zu nehmen.

Zum UVP-Portal

Biogas- und Windkraftanlagen

Anlagenregister gemäß 44. BImSchV

Anlagenregister gemäß § 36 Absatz 4 der 44. BImSchV; Stand 27.03.2023

Weiterführende Informationen über die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV sowie die entsprechenden Anzeigeformulare finden Sie auf der Website des Sächsischen Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft.

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